Mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger trat am 06.03.2017  das Gesetzt zur Änderung betäubungsmittelrechtlichen und anderer Vorschriften in Kraft [1]. Geändert werden das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), die Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV), die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV), sowie das Sozialgesetzbuch (SGV) Gunftes Buch (V).


Die Änderungen im Einzelnen:

Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

„Der Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken unterliegt der Kontrolle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte

Betaubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV)

§1 Absatz 1 Satz 1:  „Die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur als Zubereitungen, Cannabis auch in Form von getrockneten Blüten, verschrieben werden.“

Diese Änderung legt die Verordnung von Cannabis als Rezepturarzneimittel fest, was auch durch die Klarstellung des BfArM bestätigt wird. [3]. Diskussionen über die Abrechnung erübrigen sich damit, da Cannabis anhand §5 und §6 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) [4] abgerechnet werden muss.

§2 Regelt die verschreibbare Höchstmenge. Hier wird für Cannabis in Form getrockneter Blüten 100 000mg (=100g) festgelegt.

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Hier wird die Erstattung durch die Krankenversicherung geregelt. So wurde im §31 Abastz 6 ergänzt:

„Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf die Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten […], wenn eine allgemein anerkannte […] Leistung a) nicht zur Verfügung steht oder b) im Einzelfall nach begründeter Einschätzung der behandelten Vertragsärztin […] Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung […] einer Genehmigung der Krankenkasse.“


Hinweise des BfArM zu Cannabis in der Apotheke

Cannabis zu medizinischen Zwecken
Cannabis kann unter bestimmten Voraussetzungen verordnet werden

Das BfArM weist darauf hin, dass solange keine Fertigarzenimittel im Handels sind, Cannabis in Form von getrockneten Blüten als Rezepturarzneimittel gilt. Dies bedeutet, dass eine Prüfung zur Sicherstellung der Qualität in Form einer Identitätsprüfung und einer Prüfung zur Reinheit erforderlich sind. Gleichzeitig gelten die Vorschriften zum Umgang, Lagerung und Dokumentation von Betäubungsmitteln.

Lagerung von Cannabis in der Apotheke

Zur Erhaltung der Qualität und zur Vermeidung von Geruch sollen Cannabis-Blüten unter Ausschluss von Luft und Licht gelagert werden. Weiterhin müssen die Vorschriften zur Lagerung von Betäubungsmitteln eingehalten werden (siehe §3 Betäubungsmittelgesetz BtMG). Hier gilt zur Aufbewahrung in Schränken (Tresoren) „Es sind zertifizierte Wertschutzschränke mit einem Widerstandsgrad I oder höher nach EN 1143-1 zu verwenden. Wertschutzschränke mit einem Eigengewicht unter 1.000 kg sind entsprechend der EN 1143-1 zu verankern. Sog. Einmauerschränke sind in eine geeignete Wand fachgerecht einzubauen.“ [5]

kontrollierter Anbau Cannabis
Cannabis-Anbau in Deutschland wird durch das BfArM reguliert


Quellen

  1. Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlichen und anderer Vorschriften LINK
  2. BtMVV LINK
  3. Hinweise für Apotheker – Cannabis LINK
  4. Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) LINK
  5. Richtlinien über Maßnahmen zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten bei Erlaubnisinhabern nach § 3 Betäubungsmittelgesetz (Stand: 1.1.2007) LINK

Schreibe einen Kommentar