Definition
„Bedenklich sind Arzneimittel, bei denen nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse der begründete Verdacht besteht, dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen haben, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen.“ [1]
Abgabe von bedenklichen Arzneimitteln
Die Abgabe sowie die Verwendung von bedenklichen Arzneimittel in Rezepturen ist laut §5 Abs. 1 AMG (Arzneimittelgesetz) verboten [1]. Ob ein Arzneimittel als bedenklich einzustufen ist, soll in Abstimmung zwischen dem Apotheker und Arzt ermittelt werden.
Übersicht
Als Hilfe wird eine Liste über bedenkliche Arzneimittel durch die Arzneimittelkommission der Apotheker (AMK) gepflegt und veröffentlicht. Diese Liste besitzt jedoch keinerlei Rechtscharakter oder einen Anspruch auf Vollständigkeit. Des Weiteren muss bei jeder Abgabe und bei jeder Plausibilitätsprüfung einer Rezeptur mittels der Fachkenntnis des Apothekers beurteilt werden ob es sich um ein bedenkliches Arzneimittel nach § 5 Arzneimittelgesetz handelt.
Weiterführende Literatur
- Bedenkliche Rezepturarzneimittel; Information der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) (September 2013) LINK
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Quellen
- §5 Abs. 1 Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 27. März 2014 (BGBl. I S. 261) geändert worden ist