Rechtliche Regelung
- §21 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) „Arzneimittelrisiken, Behandlung nicht verkehrsfähiger Arzneimittel“
- § 4 Abs. 2d ApBetrO „Beschaffenheit, Größe und Einrichtung der Apothekenbetriebsräume“
Was muss beachtet werden
Der Apothekenleiter ist für alle Maßnahmen verantwortlich. Alle Maßnahmen müssen Dokumentiert werden.
- Informationspflicht. Alle Informationen müssen dem Apothekenleiter oder dem dafür beauftragten Apotheker unverzüglich mitgeteilt werden
- Prüfpflicht
Die erhaltenen Hinweise müssen bewertet werden. - Pflicht zu Handeln
Maßnahmen müssen gegebenenfalls eingeleitet werden. Z.B. Sperrung betroffener Arzneimittel - Informationspflicht
Beteiligte Personen und Institutionen müssen informiert werden. Hier ist sowohl an Mitarbeiter, Patienten, Ärzte sowie pharmazeutische Hersteller, Arzneimittelkommissionen und Behörden zu denken
Quellen
- Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2371) geändert worden ist