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Rechtliche Regelung


  1. §21 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) „Arzneimittelrisiken, Behandlung nicht verkehrsfähiger Arzneimittel
  2. § 4 Abs. 2d ApBetrO „Beschaffenheit, Größe und Einrichtung der Apothekenbetriebsräume“

Was muss beachtet werden


Der Apothekenleiter ist für alle Maßnahmen verantwortlich. Alle Maßnahmen müssen Dokumentiert werden.

  1. Informationspflicht. Alle Informationen müssen dem Apothekenleiter oder dem dafür beauftragten Apotheker unverzüglich mitgeteilt werden
  2. Prüfpflicht
    Die erhaltenen Hinweise müssen bewertet werden.
  3. Pflicht zu Handeln
    Maßnahmen müssen gegebenenfalls eingeleitet werden. Z.B. Sperrung betroffener Arzneimittel
  4. Informationspflicht
    Beteiligte Personen und Institutionen müssen informiert werden. Hier ist sowohl an Mitarbeiter, Patienten, Ärzte sowie pharmazeutische Hersteller, Arzneimittelkommissionen und Behörden zu denken

Quellen


  1. Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2371) geändert worden ist