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Notfalldepot ApothekeDie Novellierung der Apothekenbetriebsordnung trat am 12. Juni 2012 in Kraft. Damit hat sich unter anderem auch die Verpflichtung der Apotheke, bestimmte Arzneimittel zu bevorraten, geändert. Nach § 15 Abs. 1 sind in der Apotheke vorrätig zu halten

  1. Analgetika
  2. Betäubungsmittel, darunter Opioide zur Injektion sowie zum Einnehmen mit unmittelbarer Wirkstofffreisetzung und mit veränderter Wirkstofffreisetzung
  3. Glucocorticosteroide zur Injektion
  4. Antihistaminika zur Injektion
  5. Glucocorticoide zur Inhalation zur Behandlung von Rauchgasintoxikationen
  6. Antischaummittel zur Behandlung von Tensid-Intoxikationen
  7. Medizinische Kohle, 50 Gramm Pulver zur Herstellung einer Suspension
  8. Tetanus-Impfstoff
  9. Tetanus Hyperimmun-Globulin 250 I.E.
  10. Epinephrin zur Injektion
  11. 0,9 %ige Kochsalzlösung zur Injektion
  12. Verbandstoffe, Einwegspritzen und -kanülen, Katheter, Überleitungsgeräte für Infusionen sowie Produkte zur Blutzuckerbestimmung

Weiterhin muss der Apothekenleiter nach § 15 Abs. 2 ApBetrO sicherstellen, dass Opioide in transdermaler und transmucosaler Darreichungsform entweder in der Apotheke vorrätig gehalten werden oder kurzfristig beschafft werden können. Nachdem in der Regel eine kurzfristige Beschaffung über den Großhandel und eine Bevorratung der Notfalldepots mit Betäubungsmitteln nicht möglich ist, empfehlen wir Ihnen, zumindest jeweils eine Packung eines Opioid-Pflasters und eines sublingual anzuwendenden Opiats auf Lager zu legen.

Bitte achten Sie ganz besonders auf die Bevorratungspflicht der angegebenen Opioide.

Wer als Apothekenleiter eines der oben in Ziff. 1 bis Ziff. 12 genannten Arzneimittel nicht vorrätig hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 36 Nr. 2 e ApBetrO. Diese Ordnungswidrigkeit wird von der zuständigen Stelle verfolgt und gegebenenfalls mit einem Bußgeld geahndet.

Downloads


  1. Formular / Vordruck kann im Download-Bereich kostenfrei heruntergeladen werden. (Link öffnet in separatem Fenster) Download Center
  2. Liste, die die Medikamente enthält, die zur Bevorratung vorgeschrieben sind, finden Sie auch auf der Homepage www.apothekerkammer.de – Rubrik „Pharmazie“ – Auswahl „Apotheke“ – Auswahl „Notfalldepot“.

Quellen


  1. LAK Hessen Newsletter Pharmazie 05/2015