Da in einer Apotheke mit Gefahrstoffen gearbeitet wird, muss der Apothekenleiter hierzu eine Gefährdungsbeurteilung erstellen. Die Vorgehensweise dazu ist geregelt in §6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) [LINK]. Sind vermeidbare Gefahren erkennbar, müssen Maßnahmen ergriffen werden um diese zu minimieren oder ganz auszuschließen. Gefährdungsbeurteilungen müssen laut Empfehlung der Bundesapothekerkammer (BAK) mindestens für die „Tätigkeit mit brand- und explosionsgefährlichen Stoffen“ sowie für „Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zur Rezepturherstellung und zur Prüfung der Ausgangsstoffe“ erstellt werden. Für die Herstellung von Zytostatika ist es sicherlich ratsam eine eigene Gefährdungsbeurteilung zu erstellen.
Für jede Gefährdungsbeurteilung gilt eine Pflicht zur regelmäßigen Aktualisierung.
Rechtliche Grundlage
- §6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- §5 Arbeitsschutzgesetz
- TRGS 400 (TRGS – Technische Regeln für Gefahrstoffe)
Vorgehensweise Informationsermittlung
- Gefahrstoffverzeichnis
Am Anfang steht die Erfassung der Gefahrstoffe. Hierzu muss ein Gefahrstoffverzeichnis erstellt werden. Dieses wird häufig auch als Gefahrstoffliste bezeichnet. - Gefährliche Eigenschaften
Es folgt die Erfassung der Gefährlichen Eigenschaften anhand den TRGS – Technische Regeln für Gefahrstoffe. Hier soll der Focus auf den Gefährdungsgruppen TRGS 402 Gefährdung durch Einatmen, TRGS Gefährdung durch Hautkontakt sowie TRGS 800 / TRBS 2152 Brand und Explosionsgefahr liegen. - Substitutionsprüfung
Die Anzahl und Art der Gefahrstoffe in der Apotheke wird vorgegeben durch die Rezeptur und Defekturherstellung sowie die Vorgaben des Arzneibuchs bei Identifikationsprüfungen. Eine relevante Substitution der Gefahrstoffe ist meist nur in geringem Maß möglich. - Expositionsermittlung
Hier muss geprüft werden in welchem Ausmaß Mitarbeiter Gefahrstoffen ausgesetzt werden. Sofern keine größeren Defekturherstellung oder Zytostatikaherstellung durchgeführt wird, ist in der Regel von einer vernachlässigbaren Exposition auszugehen. Hier spielt die Ausstattung der Apotheke mit einem geeigneten Apothekenabzug (Apothekenarbeitsplatz) und einem belüfteten Sicherheitsschrank eine große Rolle. - Erfassung der Arbeitsbedingungen und Arbeitsverfahren
Beurteilung der Arbeitsschritte und der Arbeitsumgebung bei der Herstellung von Rezepturen und Defekturen, sowie den Arbeiten im Apothekenlabor.
Vorgehensweise Festlegung und Überprüfung von wirksamen Schutzmaßnahme
Zuerst sollten anhand der vorher gesammelten Informationen geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt und deren Umsetzung verordnet werden. Hier helfen die BAK-Standards zu Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (siehe Link weiter unten). Das durch die Bundesapothekerkammer eingeführte Farbsystem gibt jedem Mitarbeiter auch ohne vertiefte Kenntnisse der H-Sätze und P-Sätze klar verständliche Anweisungen zum Eigenschutz.
Dokumentation – Einhaltung der Sicherheitsvorschriften
Besonders bei einer gehäuften Herstellung von Rezepturen sind bestimmte Mitarbeiter Gefahrstoffen ausgesetzt. Die Anordnung der Sicherheitsvorschriften sollte in der Herstellungsanweisung erfolgen und deren Einhaltung im Herstellungsprotokoll dokumentiert werden.
Dazu geeignete Vorlagen können kostenfrei im Download-Bereich heruntergeladen werden.
Download Center
Vorlagen & Formulare
- Die BAK stellt eine umfangreiche Unterstützung in Form von Formularen mit Erklärung für die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen zur Verfügung. Der klar strukturierte Aufbau ermöglicht die Erstellung der Beurteilung Schritt für Schritt.
Link - Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege hat einen eigenen Ratgeber „Gefährdungsbeurteilung in Apotheken“ erstellt. Dieser kann kostenlos angefordert werden. In der sehr detaillierten Beschreibung werden auf circa 50 Seiten alle Aspekte beleuchtet. Eine Schritt für Schritt Anleitung mit Praxisbeispielen ermöglicht sowhol einen leichten Einstieg in die Thematik sowie die Entwicklung eines fundierten Wissens im Bereich Arbeitsschutz.
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