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Seit dem 01.06.2105 müssen auch die Gemische nach der neuen Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) gekennzeichnet sein. Bereits vor dem 01.06.2015 zubereitete, verpackte, gekennzeichnete und in den Verkehr gebrachte Gemische können allerdings noch bis zum 30.07.2017 abverkauft werden. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin empfiehlt daher folgende Punkte zu beachten:

  1. Alle Gemische die neu hergestellt werden, müssen ab dem 01. Juni 2015 neue Kennzeichnungsetiketten und Sicherheitsdatenblätter entsprechend der CLP-Verordnung erhalten.
  2. Ware, die noch nach altem Recht gekennzeichnet ist, darf im Prinzip bis zum 01. Juni 2017 weiter verkauft werden. Wenn diese Frist dann allerdings in zwei Jahren abgelaufen ist, müssen auch alle Gemische in der Lieferkette mit neuen Kennzeichnungsetiketten und Sicherheitsdatenblätter versehen sein.
  3. Auf eine Umetikettierung von Gebinden, die nach RL 1999/45/EWG etikettiert sind, sollte verzichtet werden. Es ergibt sich kein „Mehr“ an Arbeitsschutz, eher im Gegenteil: Es können Fehler passieren (z. B. Unfälle, Etikettierfehler). Diese zusätzlichen Risiken für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sind unbedingt zu vermeiden! [1]

Quellen

  1. Newsletter Recht des LAK Hessen vom 26.06.2015

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