Rechtliche Grundlage
§6 Abs. 12 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
(12) Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Bezeichnung des Gefahrstoffs,
2. Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,
3. Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,
4. Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach Absatz 13 ausgeübt werden.
Die Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 müssen allen betroffenen Beschäftigten und ihrer Vertretung zugänglich sein. [1]
Werden Tätigkeiten mit Arzneistoffen ausgeführt, so muss im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung geprüft werden, ob gesundheitsschädliche Effekte auf die betroffenen Personen einwirken können. Arzneistoffe können sowohl auf Basis ihrer therapeutischen Wirkung und Nebenwirkungen sowie ihrer physikalisch-chemischen Eigenschaften eine Gefahr für die betroffenen Arbeitsnehmer darstellen [2].
Im Zuge der Gefährdungsbeurteilung in der Apotheke sollte ein Gefahrstoffverzeichnis erstellt werden in welchem alle Gefahrstoffe aufgelistet sind, abgesehen von den gelagerten Fertigarzneimitteln. Ob diese zwingend erforderlich ist wird diskutiert. Alle in der Apotheke vorrätigen Gefahrstoffe werden in dieser unter Angabe der Stoffbezeichnung, des Gefahrstoffsymbols, der Einstufung, des Signalworts, der H-Sätze und P-Sätze, des Lagerorts, sowie des Datenstandes des Sicherheitsdatenblatts aufgelistet. Zusätzlich zu dieser sollten alle Sicherheitsdatenblätter vorhanden sein.
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Literaturquellen
- Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) geändert worden ist
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Hadtstein, C. (2009) Arzneistoffe mit Verdacht auf sensibilisierende und cmr-Eigenschaften Hilfestellung zu ihrer Identifikation im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung LINK