Für die Ausgestaltung und Verwendung der individuellen Herstellungsanweisung bezüglich Rezepturen sind die §§6,8 und 11 der ApBetrO einschlägig.
Einzelne Schritte müssen durch einen Apotheker vor der Herstellung festgelegt und deren Befolgung durch die herstellende Person dokumentiert werden.
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Diese Liste und mehr finden Sie in unser Liste Selbstinspektion der Apotheke. Den kostenlosen Download des .pdf finden Sie unter dem Stichwort: „Individuelle Herstellungsanweisung“ in unserem Download-Center.