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Der Kontrahierungszwang beschreibt einen Sachverhalt welcher sich aus §17 Abs 4 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) ergibt. Dem zufolge sind:

(4) Verschreibungen von Personen, die zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigt sind, sind in einer der Verschreibung angemessenen Zeit auszuführen.

Konflikte

Verordnet der Arzt zum Beispiel eine Rezeptur in welcher ein bedenkliches Arzneimittel enthalten ist, so steht § 5 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) gegen den Kontrahierungszwang. Hier gilt die höherrangige Norm des Gesetzes. Die Abgabe ist folglich unter Rücksprache mit dem Arzt zu verweigern.

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