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Rechtliche Regelung

Hier gilt § 16 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Die Lagerung hat unter den folgenden Gesichtspunkten zu erfolgen:

  1.  übersichtlich
  2. dass ihre Qualität nicht nachteilig beeinflußt wird
  3. Verwechslungen vermieden werden
  4. Vorratsbehältnisse […] müssen so beschaffen sein, daß die Qualität des Inhalts nicht beeinträchtigt wird,
    ggf. müssen Verfallsdaten vermerkt werden
  5. bei nicht festgestellter Qualität muss die Lagerung gesondern und mit spezieller Kennzeichnung erfolgen

Quellen

Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2371) geändert worden ist