Rechtliche Regelung
Hier gilt § 16 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Die Lagerung hat unter den folgenden Gesichtspunkten zu erfolgen:
- übersichtlich
- dass ihre Qualität nicht nachteilig beeinflußt wird
- Verwechslungen vermieden werden
- Vorratsbehältnisse […] müssen so beschaffen sein, daß die Qualität des Inhalts nicht beeinträchtigt wird,
ggf. müssen Verfallsdaten vermerkt werden - bei nicht festgestellter Qualität muss die Lagerung gesondern und mit spezieller Kennzeichnung erfolgen
Quellen
Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2371) geändert worden ist