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Rechtliche GrundlageLagerung von Gefahrstoffen in Apotheken


Grundsätzliches zur Lagerung von Gefahrstoffen in der Apotheke


Definition

Lagern [von Gefahrstoffen] ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. [1]


Mengenschwellen

Werden bei der Lagerung von Gefahrsstoffen bestimmte Mengenschwellen überschritten so müssen gesonderte Vorschriften eingehalten werden. Die in Apotheken gelagerten Mengen an Gefahrstoffen übersteigen in der Regel nicht die vorgegebene Mengenschwellen.

Hier der Link zur TRGS 510. Die Mengenschwellen sind nachzulesen auf den Seiten 3-5

Link zum pdf

Schutzmaßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz

In diesem Abschnitt beschreibt die TRGS 510 Maßnahmen zum Schutze der Beschäftigen und der Umwelt. Es werden die folgenden Aspekte im Einzelnen besprochen


Prüfungen

Alle Lagereinrichtungen müssen erstmalig und anschließend regelmäßig in angemessenen
Abständen auf ihre ausreichende Funktion, Zuverlässigkeit und Wirksamkeit
überprüft werden.

Alle Ergebnisse sind zu dokumentieren. Am einfachsten regelt dies der Fachmann von Asecos. Ein Angebot für eine Wartung kann über den folgenden Link angefordert werden.

Externer LINK

Bauliche Anforderungen


Zusammenlagerung

Gefahrstoffe dürfen nur zusammengelagert werden, wenn hierdurch keine Gefährdungserhöhung
entsteht. [1]

Eine Übersichtstabelle in der TRGS 510 (S. 23) zeigt auf, welche Gefahrstoffe zusammengelagert werden dürfen.


Lagerung toxischer Gefahrstoffe

Obwohl erst ab einer Menge von über 200kg an akut toxischen Gefahrstoffen gesonderte Lagerungsvorschriften gelten, sollten diese generell unter Verschluss gehalten werden.

 


Literaturquellen

  1. TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ Ausgabe: Januar 2013 *) GMBl 2013 S. 446-475 [Nr. 22] (v. 15.5.2013) geändert und ergänzt: GMBl 2014 S.1346 [Nr. 66-67] (v. 19.11.2014)

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