Rechtliche Grundlage
- §5 Arbeitsschutzgesetz
- §6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffv)
- TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ (TRGS – Technische Regeln für Gefahrstoffe)
- TRGS 800 „Brandschutzmassnahmen“ (TRGS – Technische Regeln für Gefahrstoffe)
Grundsätzliches zur Lagerung von Gefahrstoffen in der Apotheke
- möglichst geringe Mengen
- Übersichtliche Lagerung
- Lagerung nach Gefahrenklassen sortiert
- am Besten Lagerung in einem geeigneten Sicherheitsschrank
Übersicht über für Apotheken geeignete Sicherheitsschränke
Definition
Lagern [von Gefahrstoffen] ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. [1]
Mengenschwellen
Werden bei der Lagerung von Gefahrsstoffen bestimmte Mengenschwellen überschritten so müssen gesonderte Vorschriften eingehalten werden. Die in Apotheken gelagerten Mengen an Gefahrstoffen übersteigen in der Regel nicht die vorgegebene Mengenschwellen.
Hier der Link zur TRGS 510. Die Mengenschwellen sind nachzulesen auf den Seiten 3-5
Link zum pdfSchutzmaßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
In diesem Abschnitt beschreibt die TRGS 510 Maßnahmen zum Schutze der Beschäftigen und der Umwelt. Es werden die folgenden Aspekte im Einzelnen besprochen
- Grundsätze
Unabhängig von der Menge der Gefahrstoffen und der Art des Unternehmens sind Schutzmaßnahmen zu treffen. Dabei muss Folgendes gesondert beachtet werden: die Gestaltung des Gefahrstofflager die Arbeitsabläufe, das Ausmaß der Exposition, Hygienemaßnahmen, Vermeidung von Freisetzungen und Bereithaltung von Mitteln zur Gefahrenabwehr.
Speziell wird die Erstellung eines Gefahrstoffverzeichnis erwähnt
- Allgemeine Schutzmaßnahmen
Verpackungen müssen den aktuellen Vorschriften bezüglich Beschaffenheit und Kennzeichnung entsprechen sowie Verwechslungen vermieden werden. Dies ist durch Lagerung in den Transportbehältnissen meist gewährleistet.Flüssige Gefahrstoffe müssen in einer Auffangwanne gelagert werden, wobei die Wanne mindestens das Volumen des größten Gebindes haben muss.CMR Substanzen müssen unter Verschluss gelagert werden. - Schutzmaßnahmen für Lager [sofern die Mengenschwellen überschritten werden]
- Lagerorganisation
Ein ordnungsgemäßer Zustand ist zu halten.
Eine Betriebsabweisung ist zu erstellen.
Behälter und Verpackungen sind regelmäßig auf Beschädigungen zu überprüfen. - Sicherung des Lagerguts
Lagerhinweise auf den Verpackungen sind zu beachten (Ausrichtungspfeile).
Alle Lagereinrichtungen müssen entsprechend belastbar sein.
Herausfallen muss durch Vorrichtungen vermieden werden. - Qualifizierung der Beschäftigten
Der Arbeitgeber muss eine Betriebsanweisung anhand der TRGS 555 (Technische Regelung für Gefahrstoffe) erstellen und alle Mitarbeiter, welche mit Gefahrstoffen arbeiten regelmäßig unterweisen (in der Regel alle 12 Monate)
- Persönliche Schutzausrüstung
Der Arbeitgeber hat entsprechende Schutzausrüstung zu stellen, reinigen und gegebenfall zu ersetzen
- Hygienische Maßnahmen
Waschgelgenheiten und eine getrennte Aufbewahrung von Straßen – und Arbeitskleidung.
- Erste Hilfe Maßnahmen
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zu prüfen, ob auf Augen- und Körperduschen
verzichtet werden kann. Ein Verzicht ist in der Dokumentation zu begründen.
Prüfungen
Alle Lagereinrichtungen müssen erstmalig und anschließend regelmäßig in angemessenen
Abständen auf ihre ausreichende Funktion, Zuverlässigkeit und Wirksamkeit
überprüft werden.
Alle Ergebnisse sind zu dokumentieren. Am einfachsten regelt dies der Fachmann von Asecos. Ein Angebot für eine Wartung kann über den folgenden Link angefordert werden.
Externer LINKBauliche Anforderungen
- Der Lagerraum muss mindestens feuerhemmend mit einer Feuerwiderstandsdauer von nicht weniger als 30min abgetrennt sein. Ein F30 oder F90 Sicherheitsschrank der Marke Asecos erfüllt diese Voraussetzung.
- Der Auffangraum muss für das Lagergut unzulässig sein. Ein Gefahrstoffschrank sollte folglich mit einer Auffangwanne ausgestattet sein. Sicherheitsschränke von Asecos sind dies Serienmäßig
- Lagerräume dürfen keine Bodenabläufe aufweisen.
Zusammenlagerung
Gefahrstoffe dürfen nur zusammengelagert werden, wenn hierdurch keine Gefährdungserhöhung
entsteht. [1]
Eine Übersichtstabelle in der TRGS 510 (S. 23) zeigt auf, welche Gefahrstoffe zusammengelagert werden dürfen.
Lagerung toxischer Gefahrstoffe
Obwohl erst ab einer Menge von über 200kg an akut toxischen Gefahrstoffen gesonderte Lagerungsvorschriften gelten, sollten diese generell unter Verschluss gehalten werden.
Literaturquellen
- TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ Ausgabe: Januar 2013 *) GMBl 2013 S. 446-475 [Nr. 22] (v. 15.5.2013) geändert und ergänzt: GMBl 2014 S.1346 [Nr. 66-67] (v. 19.11.2014)