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Abkürzungen


Vorgaben für die Apotheke aus dem Mess- und Eichgesetz

  1. korrekte Verwendung von Messgeräten
    Alle Messgeräte müssen durch den Verwender bestimmungemäß aufgestellt, angeschlossen, gehandhabt und verwendet werden. (§ 31 Anforderungen an das Verwenden von Messgeräten)
  2. Messrichtigkeit während der Verwendung (§31 MessEG)
    „Wer ein Messgerät verwendet, hat sicherzustellen, dass die wesentlichen Anforderungen an das Messgerät nach § 6 Absatz 2 während der gesamten Zeit, in der das Messgerät verwendet wird, und bei der Zusammenschaltung mit anderen Geräten erfüllt sind, wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind“ [1] Die Verkehrsfehlergrenze ist auf jeder Waage angegeben. Als weitrechendste Verkehrsfehlergrenze wird ±3e angesehen, wobei e = Eichwert der Waage ist.
  3. Dokumentation von Eingriffen
    Laut § 32 Abs. 1 und 2 MessEG müssen alle Unterlagen zu Wartungen, Reparaturen und sonstigen Eingriffen aufbewahrt werden. Die Fristen sind dem Gesetz zu entnehmen.
  4. Pflichten bei der Verwendung
    Für den Verwender ergeben sich aus §23 MessEV verschiedene Verpflichtungen. Siehe dazu Mess- und Eichverordnung (MessEV).

Kennzeichnung geeichter Geräte

Eichscheine werden nur noch auf verlangen ausgestellt, da sie nicht mehr im Gesetz vorgesehen sind. Kontrollierende Behörden wie z.B. das Regierungspräsidium müssen sich mit den angebrachten Kennzeichnungen zufrieden geben.


Quellen & Literatur

  1. „Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), das durch Artikel 293 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist“ LINK
  2. Informationen für Verwender von Messgeräten und Messwerten – Neues Eichrecht seit dem 1. Januar 2015 (Stand 21.05.2015)