Mit der Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften werden 32 neue psychoaktive Substanzen (NPS) in die Anlagen I und II des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) aufgenommen und damit verboten. Es handelt sich um synthetische Cannabinoide sowie um synthetische Derivate des Cathinons, Amfetamins und Phencyclidins. Ziel ist es, den Missbrauch dieser gefährlichen Stoffe einzudämmen, die Gesundheit Einzelner und der Bevölkerung zu schützen und die Strafverfolgung des dann illegalen Gebrauchs dieser Substanzen zu erleichtern.
Die Anlagen des BtMG werden damit an den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst. Synthetische Cannabinoide und Cathinone machen zwei Drittel aller neuen im Rahmen des europäischen Frühwarnsystems gemeldeten Substanzen aus. Diese neuen psychoaktiven Substanzen, die fälschlicherweise auch „legal highs“ genannt werden, werden durch einfache chemische Abwandlung (Derivatisierung) bekannter chemischer Grundgerüste synthetisiert. Dadurch entstehen Stoffe mit ähnlichen Wirkungs- und Nebenwirkungsprofilen und vergleichbaren Gefährdungspotentialen wie bei bereits verbotenen Betäubungsmitteln.
Die Unterstellung dieser NPS trägt auch einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 10. Juli 2014 Rechnung. Der EuGH hatte entschieden, dass bestimmte NPS dem Arzneimittelbegriff des Arzneimittelgesetzes (AMG) nicht unterliegen, weshalb ihr Inverkehrbringen nach dem AMG strafrechtlich nicht verfolgt werden kann. Für die jetzt neu dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) zu unterstellenden NPS ist hingegen eine Strafverfolgung möglich. [1]
Quellen
- Gesundheitspolitisch
e Informationen: GP_aktuell Nr. 17/14 vom 18.12.2014 LINK