Im fünften Buch des Sozialgesetzbuchs sind die Beziehungen zwischen Krankenkassen, Patienten und Leistungserbringern wie Apotheker und Ärzte gesetzlich reguliert.
Für Apotheken relevante Paragraphen
§ 129 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung
§130a Absatz 8 Rabattarzneimittel
Hier werden die Vorgaben zum Abschluss von Rabattverträgen zwischen der Krankenkasse und Pharmazeutischen Hersteller festgelegt