Der Tarifvertrag für Apothekenmitarbeiter wird zwischen der ADEXA und dem ADA (Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken) ausgehandelt.
Gehaltstarifvertag
Der Gehaltstarifvertrag regelt die exakte Höhe der zu zahlenden Vergütung für Apothekenmitarbeiter Der Gehaltstarifvertrag ist gültig für alle pharmazeutischen Mitarbeiter wie Apotheker, PTA, PKA, Apothekenhelferin, Apothekenfacharbeiter, Pharmazeutische Assistenten und Pharmazie-Ingenieure. Ab dem 1.1.2016 gilt der neue Tarifvertrag. Eine Übersicht über die aktuellen Gehälter aufgeschlüsselt nach Berufsbezeichnung und Berufsjahren finden Sie im Bereich LINKs unter Punkt [4] ganz am Ende dieser Seite. Gültig ist der aktuelle Tarif bis mindestens 31.12.2016
Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter
Der Bundesrahmentarifvertrag reguliert die Umstände der Beschäftigung. Der Tarifvertrag ist gültig für alle pharmazeutischen Mitarbeiter wie Apotheker, PTA, PKA, Apothekenhelferin, Apothekenfacharbeiter, Pharmazeutische Assistenten und Pharmazie-Ingenieure.
Der Geltungsbereich umfasst Gesamtdeutschland. Und darin alle Apotheken mit Ausnahme der Krankenhausapotheke.
Die wichtigsten Regelungen in Stichwörtern. Stand 01.01.2015
§ 1 Geltungsbereich
- für alle Apotheken in Deutschland mit Ausnahme der Krankenhausapotheken
- Für Filialleiter sind einzelvertragliche Reglungen möglich im Bezug auf § 3 Arbeitszeit, § 7 Mehrarbeit , Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie § 8 Vergütung der Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
§ 3 Arbeitszeit
- wöchentlich 40 Stunden
- Teambesprechungen sind Arbeitszeit
§ 4 Jahresarbeitszeitkonto
- flexible Wochenarbeitszeit ist möglich für Vollzeit/Teilzeit 29-48/75%-130% Stunden . Voraussetzung ist ein Ausgleich innerhalb con 12 Monaten auf 40/100% Stunden.
- alle Vereinbarungen und die Arbeitszeiten sind schriftlich festzuhalten
§ 5 Notdienstbereitschaft
- als Notdienstbereitschaft gilt die Zeit außerhalb der Öffnungszeiten der jeweiligen Apotheke
- verpflichtend ist ein „Notdienstzimmer“ mit Bett inkl. frischer Bettwäsche, sowie ein funktionierendes „Fernsehgerät“
- Die Verteilung des zu leisteten Notdienst soll proportional zur Wochenarbeitszeit unter den Mitarbeitern verteilt werden (neu 01.01.2015)
§ 6 Vergütung der Notdienstbereitschaft
- erfolgt nach Wahl des Apothekeninhabers durch Vergütung laut Gehaltstafel oder durch Freizeitausgleich
08:00-18:30 10,5 h Freizeitausgleich
18:30-22:00 3,5 h Freizeitausgleich
22:00-08:00 5,5 h Freizeitausgleich (neu seit 01.01.2015) - Freizeit für geleisteten Notdienst soll zusammenhängend im Folgemonat gewährt werden (neu seit 01.01.2015)
- Die Vergütung des Notdienstes gilt rückwirkend ab dem 1.5.2015 auch für den Kammerbezirk Nordrhein [3]
§ 8 Vergütung der Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
- bis zu 10min nach Geschäftsschluss gilt nicht als Mehrarbeit
- Vergütungsanspruch besteht nur, wenn diese angeordnet, ausdrücklich gebilligt oder geduldet worden ist.
- die Vergütung muss im darauf folgenden Monat ausgezahlt werden
§ 9 Fortzahlung des Gehalts bei Arbeitsverhinderung
- Erkrankung ist unverzüglich mitzuteilen
- auf Verlangen muss auch bei eine Krankheitsdauer unter 3 Tagen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden
§ 11 Erholungsurlaub
- 33 Werktage
- in das Folgejahr übertragener Urlaub ist in den ersten 3 Monaten in Anspruch zu nehmen
- jeder Urlaubstag kann mit 1/25 des Monatsgehaltes abgegolten werden
- während der Urlaubszeit darf keine der Erholung entgegenwirkende Erwerbstätigkeit ausgeübt werden
§ 17 Gehaltsfestsetzung
- bei Teilzeitarbeit errechnet sich das Gehalt wie folgt auf das tarifliche Monatsgehalt bezogen. 1/25 je Arbeitstag oder 1/173 je Arbeitsstunde
- Vom Apothekeninhaber angeordnete Schulungen sind Arbeitszeit inklusive An- und Abreise
- Auszahlung des Gehalts erfolgt nachträglich, spätestens zum vorletzten Banktag des Monats
§ 19 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Ende des Kalendermonats
- 3 Monate Probezeit. Vertraglich kann eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart werden
- Kündigungen müssen schriftlich erfolgen
Aktuelle Änderungen
Rückwirkend würde zum 1. Januar 2015 zwischen der ADEXA und dem ADA verinbart [1]:
- für einen geleisteten Notdienst zwischen 22 und 8 Uhr wird ein Freizeitausgleich von 5,5 h oder eine Vergütung von 85 € gewährt
- Die Verteilung des zu leisteten Notdienst soll proportional zur Wochenarbeitszeit unter den Mitarbeitern verteilt werden
- Wenn eine Abgeltung der Notdienste durch ein um mindestens 13 Prozent über Tarif liegendes Gehalt vereinbart wird, darf das Tarifgehalt nicht durch eine entsprechend hohe Zahl an Notdiensten unterschritten werden
- Freizeit für geleisteten Notdienst soll zusammenhängend im Folgemonat gewährt werden
- Arbeitszeit maximal 24 Stunden am Stück mit mindestens 12h Freizeit im Anschluss
- Für Kürzungsmöglichkeit der Sonderzahlung bei wirtschaftlichen Notlagen gilt künftig: Sie ist nur mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen vor Fälligkeit zulässig
Links
- Übersicht über die Änderungen, welche zum 1.Juli 2013 in den aktuellen Tarifvertrag eingeführt wurden. LINK
- Homepage der ADEXA. Unter „Tarife“ kann der aktuelle Gehaltstarifvertrag eingesehen werden. Hier finden Sie den aktuellen Tarif 2015 für Apotheker oder das PTA Gehalt 2015
Externer LINK - Dieser Link führt zum Bundesrahmentarifvertrag. Es wird auf ein .pdf verwiesen
Link zum pdf - Link zum Gehaltstarifvertrag für Apotheker, PTA,… ab dem 01.01.2016 LINK