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Abgabe in der Apotheke [1]


Grundsätzlich muss zwischen verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln unterschieden werden. Auf die Besonderheiten bei lebensmittelliefernden Tieren soll hier nicht eingegangen werden.

Verschreibungspflichtige Tierarzneimittel

Ein verschreibungspflichtiges Tierarzneimittel darf nur auf Vorlage eines tierärztlichen Rezeptes abgegeben werden (weder darf die Verschreibung durch einen Humanmediziner noch durch einen Tierheilpraktiker ausgestellt worden sein).

§ 19 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) regelt die Dokumentation beim Erwerb (Abs. 1) und bei der Abgabe (Abs. 2) von Tierarzneimitteln durch die Apotheke.

Anders als beim Erwerb von Humanarzneimitteln für die Apotheke muss hier eine Dokumentation über

-Name oder Firma und Anschrift des Lieferanten,

-Bezeichnung und Menge des Arzneimittels, einschließlich seiner Chargenbezeichnung und das

-Datum des Erwerbs erfolgen.

(Zum Vergleich: Bei dem Erwerb von Humanarzneimitteln müssen keine speziellen Dokumentationspflichten beachtet werden.)

Der Erwerb von verschreibungspflichtigen Humanarzneimitteln, die auch beim Tier angewendet werden, muss nicht im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 ApBetrO dokumentiert werden, da zum Zeitpunkt des Erwerbs die endgültige Zweckbestimmung (Anwendung am Tier) noch nicht feststeht (anders: wenn bei Erwerb durch den Apotheker bereits feststeht, dass das Arzneimittel am Tier angewendet werden soll, weil eine entsprechende Verschreibung vorliegt, dann gilt wieder § 19 Abs. 1 Nr. 1 ApBetrO).

Bei der Abgabe eines verschreibungspflichtigen Tierarzneimittels muss dokumentiert werden

-Name und Anschrift des Empfängers

-Name und Anschrift des verschreibenden Tierarztes

-Bezeichnung und Menge des Arzneimitteleinschließlich seiner Chargenbezeichnung

-Datum der Abgabe

(Zum Vergleich: Bei der Abgabe von Humanarzneimitteln gilt die Dokumentation gemäß § 17 Abs. 6 ApBetrO: Name und Anschrift der Apotheke, Namenszeichen des Abgebenden, Datum der Abgabe, Preis des Arzneimittels, bundeseinheitliche Kennzeichen nach § 300 Sozialgesetzbuch V.)

Wichtig: Anders als bei Humanarzneimitteln gibt es bei Tierarzneimitteln keine Möglichkeit einer Substitution zu z.B. einem vermeintlich preisgünstigeren Humanarzneimittel mit gleichem Wirkstoff.

Sollte das verschriebene Tierarzneimittel nicht zur Verfügung stehen und besteht dadurch ein Therapienotstand kann ein Humanarzneimittel mittels § 56a Arzneimittelgesetz (Umwidmungskaskade)  zum Tierarzneimittel umgewidmet werden.

Eine solche Umwidmung kann aber nur durch den behandelnden Tierarzt erfolgen (nicht (!) im Rahmen einer Substitution durch den abgebenden Apotheker). Die Dokumentationspflichten bei der Abgabe richten sich dann wieder nach § 19 ApBetrO.

 

Nicht verschreibungspflichtige Tierarzneimittel

Hier herrschen keinen besonderen Dokumentationspflichten. § 19 der ApBetrO findet keine Anwendung.

Grundsätzlich können an Heim – und Hobbytiere abgegeben werden: für die Tierart oder das Anwendungsgebiet zugelassene Arzneimittel, aber auch Humanarzneimittel.

Humanarzneimittel sind grundsätzlich nicht zur Anwendung am Tier getestet worden und sind daher mit besonderer Vorsicht zu behandeln. Dosierung und Wirkung können wegen speziesspezifischer Unterschiede in der Pharmakokinetik und – dynamik vom Mensch abweichen. Außerdem sind Krankheitssymptome bei Tieren oft schwer zu deuten. Dem Kunden wäre hier ausdrücklich zu empfehlen sich besser mit einem Tierarzt in Verbindung zu setzen, über die eventuellen Nebenwirkungen des Arzneimittels beim betroffenen Tier kann in diesem Fall nur schwer beraten werden. Die Anwendungsgebiete sind nicht ohne weiteres vom Menschen auf das Tier übertragbar.

Quelle


  1. LAK-Hessen Newsletter Recht 02/2015