Die Lagerung von Betäubungsmitteln werden durch §15 Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Dort heist es § 15 Sicherungsmaßnahmen: Wer am Betäubungsmittelverkehr teilnimmt, hat die Betäubungsmittel, die sich in seinem Besitz befinden, gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann Sicherungsmaßnahmen anordnen, soweit es nach Art oder Umfang des Betäubungsmittelverkehrs, dem Gefährdungsgrad oder der Menge der Betäubungsmittel erforderlich ist.“ [2]

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat dazu eine Richtlinie herausgegeben, welche die Art der Sicherung konkretisiert [1] Hier wird zischen der Lagerung in Wertschutzschränken (Tresoren) und der Aufbewahrung in Räumen unterschieden. Dort heißt es: „Es sind zertifizierte Wertschutzschränke mit einem Widerstandsgrad I oder höher nach EN 1143-1 zu verwenden. Wertschutzschränke mit einem Eigengewicht unter 1.000 kg sind entsprechend der EN 1143-1 zu verankern. Sog. Einmauerschränke sind in eine geeignete Wand fachgerecht einzubauen.“ [5]


Literatur & Quellen

  1. Richtlinien über Maßnahmen zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten bei Erlaubnisinhabern nach § 3 Betäubungsmittelgesetz (Stand: 1.1.2007) LINK
  2. Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 403) geändert worden ist“ LINK

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