Immer wieder in der Diskussion ist die Abgabe von Rx-Arzneimitteln ohne ein vorliegendes Rezept. Ist der Arzt im Urlaub oder der Patient nur zu Besuch wird die Abgabe eines verschreibungspflichtiger Arzneimittels ohne Rezept von Patienten in der Apotheke gefordert.

Ist eine solche Abgabe überhaupt möglich und wenn ja welche gesetzlichen Regelungen gibt es dazu?

Generell regelt die „Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln“ auch „Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV)“ genannt, Alles rund um das Thema Verschreibungen (=Rezepte). Wie Rezepte ausgefüllt werden müssen. Wer welche Rezepte ausstellen darf und welche Stoffe der Verschreibungspflicht unterliegen. Hierbei kann auch Arzneiform, die Menge pro Arzneiform oder die Gesamtmenge pro Packung eine Rolle spielen.

§4 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) reguliert die Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittel ohne vorliegendes Rezept

(1) Erlaubt die Anwendung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittelkeinen Aufschub, kann die verschreibende Person den Apotheker in geeigneter Weise, insbesondere fernmündlich, über die Verschreibung und deren Inhalt unterrichten. Der Apotheker hat sich über die Identität der verschreibenden Person Gewissheit zu verschaffen. Die verschreibende Person hat dem Apotheker die Verschreibung in schriftlicher oder elektronischer Form unverzüglich nachzureichen.

Zusammenfassend müssen für die Abgabe an eine nicht zur Verschreibung berechtigen Person folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. der Bedarf des Patienten ist akut und erlaubt „keinen Aufschub“ (z.B. ein akuter Asthmaanfall, akute Hypertonie, etc.)
  2. der behandelnde Arzt weist fernmündlich die Abgabe an und
  3. über die Identität des Arztes besteht „Gewissheit“ (z.B. der Arzt ist persönlich bekannt, evtl. durch Rückruf zu bestätigen)
  4. der Arzt versichert die Verschreibung „unverzüglich nachzureichen“

Quellen

  1. Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. September 2016 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist“
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