Arzneiversorgungsvertrag (AVV)
Zwischen dem Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) und dem Deutschen Apothekerverband e. V. (DAV) besteht ergänzend zu dem Rahmenvertrag nach § 129 SGB V ein nur für die Ersatzkassen gültiger Arzneiversorgungsvertrag (AVV). Die Anlage 4 des AVV beinhaltet die Preisregelung für Blutzuckerteststreifen und Blutgerinnungsteststreifen. Links LINK zu vdek Hompage