Behandlung nicht verkehrsfähiger Arzneimittel

Rechtliche Regelung §21 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) „Arzneimittelrisiken, Behandlung nicht verkehrsfähiger Arzneimittel“ § 4 Abs. 2d ApBetrO „Beschaffenheit, Größe und Einrichtung der Apothekenbetriebsräume“ Was muss beachtet werden Der Apothekenleiter ist für alle Maßnahmen verantwortlich. Alle Maßnahmen müssen Dokumentiert werden. Informationspflicht. Alle Informationen müssen dem Apothekenleiter oder dem dafür beauftragten Apotheker unverzüglich mitgeteilt werden Prüfpflicht Die erhaltenen Hinweise müssen bewertet werden. […]