Defekturarzneimittel Herstellungsanweisung

Herstellungsanweisung für Defekturarzneimittel

Für jede Defektur muss eine individuelle Herstellungsanweisung durch einen Apotheker verfasst und freigegeben werden. Wie diese gestalten sein muss ist in den folgenden Vorschriften geregelt: § 8 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) „Defekturarzneimittel“ Resolution CM/ResAP(2011)1 des Europarates Aufbau der Herstellungsanweisung für Defekturarzneimittel Plausibilität abweichend von der Plausibilitätsprüfung bei Rezepturarzneimitteln ist die Anwendung und Eignung für Patientengruppen festzulegen. Z.B. geeignet […]