SGB V – Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch

Im fünften Buch des Sozialgesetzbuchs sind die Beziehungen zwischen Krankenkassen, Patienten und Leistungserbringern wie Apotheker und Ärzte gesetzlich reguliert. Für Apotheken relevante Paragraphen § 129 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung §130a Absatz 8 Rabattarzneimittel Hier werden die Vorgaben zum Abschluss von Rabattverträgen zwischen der Krankenkasse und Pharmazeutischen Hersteller festgelegt