Für die Gefahrstoffsichheitsunterweisung ist der §14 (2) der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) einschlägig. Hier wird genau definiert welche Pflichten der Arbeitgeber erfüllen muss.
Folgende Stichpunkte sind besonders zu beachten:
- über alle auftretenden Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen muss unterwiesen werden
- jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
- Zyklus: mindestens jährlich
- in verständlicher Form und Sprache
- Dokumentation: Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) § 14 (2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung nach Absatz 1 über alle auftretenden Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden. Teil dieser Unterweisung ist ferner eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung. Diese dient auch zur Information der Beschäftigten über die Voraussetzungen, unter denen sie Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge haben, und über den Zweck dieser Vorsorgeuntersuchungen. Die Beratung ist unter Beteiligung der Ärztin oder des Arztes nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge durchzuführen, falls dies erforderlich sein sollte. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden. Sie muss in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.
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Download CenterQuellen
- „Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die durch Artikel 2 der Verordnung vom
3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) geändert worden ist“