Nach §§ 6 und 11 ApBetrO müssen Rezepturen mit Ausgangsstoffen hergestellt werden, die nachweislich die erforderliche Qualität haben. Alle Ausgangsstoffe müssen den Ansprüchen des Arzneibuchs entsprechen
Wissen für die Apotheke
Nach §§ 6 und 11 ApBetrO müssen Rezepturen mit Ausgangsstoffen hergestellt werden, die nachweislich die erforderliche Qualität haben. Alle Ausgangsstoffe müssen den Ansprüchen des Arzneibuchs entsprechen
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