Laut §300 SGB V Sind Apotheken verpflichtet bei der Abrechnung von Rezepten, eindeutige, machinenlesbare Nummer zu verwenden (Pharmazentralnummern – PZN). Für Leistungen und Produkte, bei welchen es diese nicht gibt müssen Sonder-PZN verwendet werden. Eine ausführliche Übersicht gibt hier die „Technische Anlage 1“
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